Die Stadtwerke Jülich GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber i.S.d.G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw., den Anschlussnehmer getroffen wird.
Die Stadtwerke Jülich GmbH wird, soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt auszustatten:
Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Stadtwerke Jülich GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.
Hiervon betroffen sind nach derzeitigem Stand:
Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Standardleistung des grundzuständigen Messstellenbetreiber insbesondere folgende Leistungen:
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb für intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen können dem Preisblatt Nr. 1 (auf der Homepage der Stadtwerke Jülich GmbH abrufbar) entnommen werden.
Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind dem Preisblatt Nr. 2 (auf der Homepage der Stadtwerke Jülich GmbH abrufbar) zu entnehmen.
Jülich, den 22.06.2017
Stadtwerke Jülich GmbH
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